Rechtsprechung
OLG Rostock, 11.11.2008 - 4 U 27/06 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Architektenhaftung wegen Planungsfehlern und mangelhafter Bauüberwachung
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten wegen Fehlern bei der Planung und Bauüberwachung
- Judicialis
BGB § 249 Abs. 2 n.F.; ; BGB § ... 249 Abs. 2 S. 2 n.F.; ; BGB § 635 a.F.; ; BGB § 638 Abs. 1 a.F.; ; HOAI § 15; ; ZPO § 280; ; ZPO § 286 Abs. 1; ; ZPO § 287; ; ZPO § 288; ; ZPO § 264 Abs.; ; ZPO § 533; ; EGBGB Art. 229 § 6
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 635 a.F.
Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten wegen Fehlern bei der Planung und Bauüberwachung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Haftung wegen mangelnder Bauüberwachung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Haftung - Überwachungspflicht umfasst nicht einfachste Tätigkeiten
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Mangelhafte Bauüberwachung? - Sehr einfache handwerkliche Tätigkeiten muss der Architekt nicht kontrollieren
Besprechungen u.ä. (2)
- baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)
Handwerklich einfachste Tätigkeiten?
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Haftung wegen mangelhafter Bauüberwachung - nicht bei handwerklich einfachsten Tätigkeiten! (IBR 2009, 527)
Verfahrensgang
- LG Rostock, 31.03.2006 - 9 O 12/01
- OLG Rostock, 11.11.2008 - 4 U 27/06
Papierfundstellen
- IBR 2009, 527
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.01.2003 - VII ZR 181/00
Minderung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs; Belastbarkeit einer …
Auszug aus OLG Rostock, 11.11.2008 - 4 U 27/06
Ein merkantiler Minderwert kann neben der Mängelbeseitigung berücksichtigt werden, wenn die vertragswidrige Ausführung eine verringerte Verwertbarkeit zur Folge hat, weil die maßgeblichen Verkehrskreise einen im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben (BGH BauR 03, 533). - OLG Karlsruhe, 29.10.1999 - 14 U 160/98
Kosten des Beweisverfahrens)
Auszug aus OLG Rostock, 11.11.2008 - 4 U 27/06
Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens seien nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe (NJW-RR 2000, 1167) eine Schadensfolge der mangelhaften Leistung.
- OLG Bamberg, 16.05.2017 - 5 U 69/16
Architektenhaftung: Umfang der Bauüberwachungspflicht
Handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen, gängigen und einfachen Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, sind im Zweifel nicht von dem Architekten zu überwachen; insoweit darf er sich zu einem gewissen Grad auf Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße unternehmerische Bauausführung verlassen (OLG Dresden, BauR 2012, 126 OLG Rostock, IBR 2009, 527 OLG München, NJW-RR 1988, 336). - LG Würzburg, 04.05.2018 - 64 O 2504/14
Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistungen
Das Architektenwerk als solches, also insbesondere die Bauaufsicht, kann nach der Errichtung des Bauwerks nicht mehr nachgebessert werden, d.h. eine Nachbesserung in Bezug auf Aufsichtsfehler des Architekten ist objektiv unmöglich, vgl. BGH NZBau 2008, 187; OLG München NJW-RR 1988, 338; OLG Rostock NJOZ 2010, 782; OLG Hamm IBRRS 2015, 1835. - OLG Brandenburg, 27.06.2018 - 4 U 203/16
Umfang der Bauaufsichtspflicht des Architekten; Anscheinsbeweis für die …
Handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen, gängigen und einfachen Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, sind daher im Zweifel nicht von dem Architekten zu überwachen; insoweit darf er sich zu einem gewissen Grad auf Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße unternehmerische Bauausführung verlassen (OLG Bamberg…, Urteil vom 16.05.2017 - 5 U 69/16, juris Rn. 53; OLG Dresden, BauR 2012, 126; OLG Rostock, IBR 2009, 527; OLG München, NJW-RR 1988, 336).
- OLG Koblenz, 20.12.2012 - 1 U 926/11
Welche Pflichten hat ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt?
Handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen, gängigen und einfachen Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, sind im Zweifel nicht von dem Architekten zu überwachen; insoweit darf er sich zu einem gewissen Grad auf Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße unternehmerische Bauausführung verlassen (OLG Dresden, BauR 2012, 126; OLG Rostock, IBR 2009, 527; OLG München, NJW-RR 1988, 336). - OLG Naumburg, 13.10.2021 - 2 U 29/20
Haftung wegen Baumängeln am Einfamilienhaus: Anspruch auf Vorschuss für …
Zwar gelten Putzarbeiten allgemein als nicht besonders überwachungsbedürftig, weil es sich bei dem Aufbringen von Putz grundsätzlich um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handelt (z. B. OLG Dresden…, Urteil vom 28. Januar 2010, 10 U 1414/08, zitiert nach juris, Rz. 30 ff. zu Innenputzarbeiten; OLG Rostock, Urteil vom 11. November 2008, 4 U 27/06, zitiert nach juris, Rz. 133 zu Putz im Treppenhaus; KG Berlin…, Urteil vom 15. Februar 2006, 24 U 29/05, zitiert nach juris, Rz. 28 ff. zu Deckenputz). - OLG Schleswig, 16.11.2018 - 1 U 68/12
Estricharbeiten müssen nicht besonders überwacht werden!
Denn das Verlegen von Estrich ist eine handwerkliche Selbstverständlichkeit, die keiner besonderen Überwachung bedarf (OLG Rostock, Urteil vom 11.11.2008, 4 U 27/06, Rn. 124, 149 f.). - LG Bonn, 22.01.2015 - 18 O 415/10 Zwar wurde in der Rechtsprechung bereits vertreten, dass bei der Überwachung handwerklicher Selbstverständlichkeiten, wie beispielsweise Malerarbeiten (OLG Rostock, IBR 2009, 527), der bauüberwachende Architekt auch wenige Stichproben der zum Einsatz kommenden Materialien schuldet (OLG Dresden, IBR 2008, 661).